Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Punzierungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Nachschau
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.
(2)Absatz 2,Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.
(3)Absatz 3,Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder der Verkaufsberechtigte beizuziehen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 3 genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondereDie in Absatz 3, genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere
Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt, geprüft, gelagert oder verkauft werden;
alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen;
die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;
die Überprüfung der gemäß § 9 erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;die Überprüfung der gemäß Paragraph 9, erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR40218990