(1)Absatz eins,Die Punzierungskontrollorgane (§ 21 Abs. 1 Z 1) und das Edelmetallkontrolllabor (§ 21 Abs. 1 Z 2) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist als Bundesverwaltungsabgabe entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der Kostenersatz entrichtet wurde oder dessen Entrichtung sichergestellt ist. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.Die Punzierungskontrollorgane (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,) und das Edelmetallkontrolllabor (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist als Bundesverwaltungsabgabe entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der Kostenersatz entrichtet wurde oder dessen Entrichtung sichergestellt ist. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 103/2019)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 20, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,)