Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Wer es unterlässt
auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzubringen,
einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß Paragraph 7, Absatz 2, auszufolgen,
bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,die Aushänge gemäß Paragraph 7, Absatz 4, vorzunehmen,
die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,die Lagervorschriften des Paragraph 7, Absatz 5, einzuhalten,
entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,eine gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,
die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,die Edelmetallgegenstände gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zur Überprüfung vorzulegen,
dem Bundesministerium für Finanzen die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,dem Bundesministerium für Finanzen die Eröffnung eines Betriebes gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 anzuzeigen,
Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu erstatten,
die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,die Änderung seiner registrierten Daten gemäß Paragraph 19, Absatz 3, bekannt zu geben,
seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4 gemäß vorzulegen,seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem Paragraph 19, Absatz 4, gemäß vorzulegen,
dem Bundesministerium für Finanzen die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,dem Bundesministerium für Finanzen die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen zu erstatten,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau
den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,
die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
NOR40017034