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§ 25

Fassungen
01.01.2021 bis 30.06.2025 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 2501.07.202531.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 2501.01.202130.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 2501.11.201131.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 91/2011
§ 2501.04.200131.10.2011 BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025danach: BGBl. I Nr. 25/2025

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wer es unterlässt
    1. Ziffer eins
      auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzubringen,
    2. Ziffer 2
      einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß Paragraph 7, Absatz 2, auszufolgen,
    3. Ziffer 3
      bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
    4. Ziffer 4
      die Aushänge gemäß Paragraph 7, Absatz 4, vorzunehmen,
    5. Ziffer 5
      die Lagervorschriften des Paragraph 7, Absatz 5, einzuhalten,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
    7. Ziffer 7
      gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
    8. Ziffer 8
      eine gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
    9. Ziffer 9
      für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
    10. Ziffer 10
      den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
    11. Ziffer 11
      den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,
    12. Ziffer 12
      die Edelmetallgegenstände gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zur Überprüfung vorzulegen,
    13. Ziffer 13
      dem Zollamt Österreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 anzuzeigen,
    14. Ziffer 14
      Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu erstatten,
    15. Ziffer 15
      die Änderung seiner registrierten Daten gemäß Paragraph 19, Absatz 3, bekannt zu geben,
    16. Ziffer 16
      seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem Paragraph 19, Absatz 4, gemäß vorzulegen,
    17. Ziffer 17
      dem Zollamt Österreich die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen zu erstatten,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau
    1. Ziffer eins
      den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
    2. Ziffer 2
      die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40218994