Rechtstracker.at

§ 11 HGG 2001

Fassungen
01.04.2001 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 1101.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 58/2005
§ 1101.04.200130.06.2005 BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 31/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 58/2005

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie sind am 15. jeden Monates auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Diese Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017179