Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Auszahlung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)(2)(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
(3)Absatz 3,Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Diese Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
NOR40065411