Rechtstracker.at

Art. 2 TKGV

Fassungen
07.03.2001 bis 07.09.2001 — BGBl. II Nr. 110/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 201.04.201113.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 108/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 356/2024
Art. 205.03.200831.03.2011 § → § BGBl. II Nr. 82/2008
Art. 222.11.200604.03.2008 § → § BGBl. II Nr. 438/2006
Art. 219.05.200621.11.2006 § → § BGBl. II Nr. 190/2006
Art. 221.04.200418.05.2006 § → § BGBl. II Nr. 161/2004
Art. 201.01.200220.04.2004 § → § BGBl. II Nr. 388/2001
Art. 208.09.200131.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 337/2001
Art. 207.03.200107.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 110/2001
Art. 231.01.199806.03.2001 BGBl. II Nr. 29/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.03.2001BGBl. II Nr. 110/2001

Außerkrafttretensdatum

07.09.2001danach: BGBl. II Nr. 337/2001

Abkürzung

TKGV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

2. Abschnitt

Gebühren

A. Frequenznutzungsgebühren (Paragraph 51, TKG)

römisch eins. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst

  1. Ziffer eins
    Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Ziffer 2, oder 3 oder nach Z römisch zwei und römisch drei bemessen wird, monatlich:

     a) Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden

        ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke

        verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und

        des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer

        bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders

                                   Duplex,

                                  Semiduplex,

                               2-Frequenzbetrieb     Simplex

                                          Schilling

        aa) bis 1 W ..........        50               30

        bb) bis 6 W ..........       110               60

        cc) bis 25 W .........       150               80

        dd) bis 150 W ........       310              160

        ee) bis 1 kW .........                        310

        ff) über 1 kW ........                        610

        höchstens jedoch je Funksender 1 810 S.

        Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich

        - bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu .....      10 kHz

        - über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von

          bis zu .......................................      25 kHz

        - über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband

          von bis zu ...................................     250 kHz

        - über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband

          von bis zu ...................................     500 kHz

        - über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband

          von bis zu ...................................     750 kHz

        - über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband

          von bis zu ...................................   1 000 kHz

        - über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu ..  10 000 kHz

        Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben

        angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene

        Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung

        zugrunde zu legen.

  1. Litera b
    Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach Litera a, errechneten Gebühr.
  2. Litera c
    Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach Litera a, errechneten Gebühr.
  1. Ziffer 2
    Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
    1. Litera a
      Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Ziffer eins, Litera a, je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
    2. Litera b
      Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Ziffer 2, Litera a,

  3. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig

     vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam

     mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben

     werden, beträgt die Gebühr monatlich ..............     100 S

II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme

  Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein

Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von

Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem

Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen

Funkteilnehmern zugeordnet werden.

  1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

     Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche

     Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal

     (Frequenzpaar) monatlich

     a) für die ersten 12 Kanäle je ....................   5 000 S

     b) für die Kanäle 13 bis 24 je ....................   4 000 S

     c) für die Kanäle ab 25 je ........................   3 250 S

  2. Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines

     Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt

     die Gebühr das Dreifache der Gebühren gemäß Z 1.

III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur

Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks

  Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen

Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die

Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich

  1. bei einem analogen System

     a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000

        versorgte Einwohner) ...........................     200 S

     b) bei bundesweitem Einsatzgebiet .................   1 000 S

     c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .......     600 S

  2. bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes

     Spektrum

     a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal

        500 000 versorgte Einwohner) ...................   1 600 S

     b) bei bundesweitem Einsatzgebiet .................   8 000 S

     c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .......   4 800 S

  3. bei einem digitalen System betragen die Gebühren je

     Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte

     der in Ziffer 2 angeführten.

IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen

  Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender

und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen

Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von

  1. bis      1 Watt ...................................     200 S

  2. bis      6 Watt ...................................     500 S

  3. bis     30 Watt ...................................     700 S

  4. bis    150 Watt ...................................   1 500 S

  5. bis  1 000 Watt ...................................   4 500 S

  6. über 1 000 Watt ...................................   9 000 S

V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen

  Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die

Gebühr monatlich .......................................     150 S

VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen

  Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich ...............     500 S

VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für

den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender

monatlich ..............................................     150 S

VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr

  1. Ziffer eins
    Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs zu entrichten.
  2. Ziffer 2
    Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sind keine Frequenznutzungsgebühren zu entrichten, wenn die Bewilligung zur Ausübung einer in Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, beschriebenen Tätigkeit erforderlich ist.
  3. Ziffer 3
    Für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z römisch zwei zu entrichten, sofern die Funkanlagen auf TETRA-Basis und auf Frequenzen aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben werden.

B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)

I. Für den beweglichen Funkdienst

      1. Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines

         Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester

         Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im

         Falle der Koordinierung

         a) bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) .   2 700 S

         b) bei bundesweitem Einsatzgebiet .............  13 500 S

         c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ...   8 100 S

      2. Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines

         Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester

         Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im

         Falle der Nicht-Koordinierung

         a) bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) .   1 350 S

         b) bei bundesweitem Einsatzgebiet .............   6 750 S

         c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ...   4 050 S

     2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines

         Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich

         380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme

         auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und

         Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste)

         unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal

         bewilligt wird, je Netzbetreiber ..............   6 750 S

      3. Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines

         Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr

         die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.

II. Für den festen Funkdienst

      1. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

         Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im

         Falle der Koordinierung .......................   2 700 S

      2. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

         Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im

         Falle der Nicht-Koordinierung .................   1 350 S

      3. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

         Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem

         beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im

         Falle der Koordinierung .......................   2 700 S

      4. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

         Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem

         beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im

         Falle der Nicht-Koordinierung .................   1 350 S

III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen

Funkdienst über Satelliten

      1. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes

         beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im

         Falle der Koordinierung .......................  27 000 S

      2. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes

         beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im

         Falle der Nicht-Koordinierung .................   1 350 S

IV. Für sonstige Funkdienste

  Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je

Bewilligungsbescheid

      1. Für den beweglichen Flugfunk- und

         Schiffsfunkdienst .............................     675 S

      2. Für alle übrigen Funkdienste gemäß

         Vollzugsordnung für den Funkdienst ............   1 350 S

V. Entfall der Zuteilungsgebühr

      1. Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts

         wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine

         Zuteilungsgebühren zu entrichten.

      2. Ist die Frequenzzuteilung zur Ausübung einer in Art. I

         Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der

         Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974,

         beschriebenen Tätigkeit erforderlich, sind keine

         Zuteilungsgebühren zu entrichten.

C. Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG)

  Für die Erteilung einer Konzession beträgt die Gebühr

      1. bei Konzessionserteilung nach dem in § 15 TKG

         beschriebenen Verfahren .......................  70 000 S

      2. bei Konzessionserteilung nach dem in § 20 TKG

         beschriebenen Verfahren ....................... 100 000 S

D. Zulassungsgebühren

  Die Gebühr für Zulassungen gemäß §§ 71,72 TKG beträgt

      1. für die Typenzulassung einer Type einer

         Funkanlage je Geräteeinheit ...................   6 000 S

      2. für die Änderung einer Typenzulassung einer

         Type einer Funkanlage je Geräteeinheit ........   3 000 S

      3. für die Zulassung einer Type eines Endgerätes .   6 000 S

      4. für die Änderung einer Zulassung einer Type

         eines Endgerätes ..............................   3 000 S

      5. für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes ..     500 S

E. Sonstige Gebühren

      1. Für Bewilligungen für den ausschließlichen

         Verwendungszweck Vorführen von

         typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die

         Gebühr einmalig ...............................   1 350 S

      2. Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb

         einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender

         in den Frequenzbereichen 230-250 MHz und

         470-860 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW

         betrieben werden, beträgt die Gebühr

         einmalig ......................................     700 S

      3. Für Bewilligungen zum Vertrieb von

         typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die

         Gebühr einmalig ...............................   2 700 S

      4. Für Bewilligungen zur Einfuhr oder zum Besitz

         beträgt die Gebühr je Type einer Funkanlage

         einmalig ......................................     270 S

      5. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG

         beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost

         anzuwenden ist,

         a) einmalig ...................................   1 350 S

  1. Litera b
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2001,)
  1. Ziffer 6
    Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß Paragraph 68, TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
    1. Litera a
      pro angefangener halber Stunde Wegzeit ..... 500 S
    2. Litera b
      zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
  2. Ziffer 7
    Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, die im
    wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig ... 675 S 8. Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen,
    Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig ......... 270 S

Schlagworte

Schiffsfahrzeugfunkstelle, Flugfunkdienst, Schiffsfunkstelle

Gesetzesnummer

10012777

Dokumentnummer

NOR40017395