Kurztitel
Telekommunikationsgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 29/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2004,
Text
2. Abschnitt
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)A. Frequenznutzungsgebühren (Paragraph 51, TKG)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienströmisch eins. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Ziffer 2, oder 3 oder nach Z römisch zwei und römisch drei bemessen wird, monatlich:
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
| Duplex, Semiduplex, 2-FrequenzbetriebDuplex,, Semiduplex,, 2-Frequenzbetrieb | | Simplex |
| | Euro | |
aa) bis 1 W …………………………….. | 3,63 | | 2,18 |
bb) bis 6 W …………………………….. | 7,99 | | 4,36 |
cc) bis 25 W ……………………………. | 10,90 | | 5,81 |
dd) bis 150 W ………………………….. | 22,53 | | 11,63 |
ee) bis 1 kW ……………………………. | | | 22,53 |
ff) über 1 kW …………………………… | | | 44,33 |
| | | |
höchstens jedoch je Funksender 131,54 Euro.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu
10 kHz
über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von bis zu
25 kHz
über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband von bis zu
250 kHz
über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband von bis zu
500 kHz
über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband von bis zu
750 kHz
über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu
1 000 kHz
über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu
10 000 kHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach Litera a, errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach Litera a, errechneten Gebühr.
Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Ziffer eins, Litera a, je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Ziffer 2, Litera a,
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 7,27 Euro
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksystemerömisch zwei. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
für die ersten 12 Kanäle je
363,36 Euro
für die Kanäle 13 bis 24 je
290,69 Euro
für die Kanäle ab 25 je
236,19 Euro
Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr zusätzlich zu den unter Z 1 festgesetzten GebührenFür Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr zusätzlich zu den unter Ziffer eins, festgesetzten Gebühren
a) | je | 36,34 Euro | für die ersten 12 Kanäle |
b) | je | 109,01 Euro | für die Kanäle 13 bis 24 |
c) | je | 163,51 Euro | für die Kanäle ab 25 |
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III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunksrömisch drei. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlichFür die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (Paragraph 3, Ziffer 12, TKG) beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
bei einem analogen System
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000 versorgte Einwohner)
14,53 Euro
bei bundesweitem Einsatzgebiet
72,67 Euro
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
43,60 Euro
bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000 versorgte Einwohner)
116,28 Euro
bei bundesweitem Einsatzgebiet
581,38 Euro
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
348,83 Euro
bei einem digitalen System betragen die Gebühren je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte der in Ziffer 2 angeführten.
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagenrömisch vier. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
1. | bis | 1 Watt | 14,53 Euro |
2. | bis | 6 Watt | 36,34 Euro |
3. | bis | 30 Watt | 50,87 Euro |
4. | bis | 150 Watt | 109,01 Euro |
5. | bis | 1 000 Watt | 327,03 Euro |
6. | über | 1 000 Watt | 654,06 Euro |
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V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellenrömisch fünf. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die Gebühr monatlich
10,90 Euro
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagenrömisch sechs. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich
36,34 Euro
VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender monatlichrömisch sieben. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender monatlich
10,90 Euro
VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebührrömisch acht. Entfall der Frequenznutzungsgebühr
Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z I, II, IV, V und VI zu entrichten.Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs zu entrichten.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2001)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001,) (Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 161/2004)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2004,) B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (Paragraph 51, TKG)
I. Für den beweglichen Funkdienströmisch eins. Für den beweglichen Funkdienst
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Koordinierung
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV)bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß Paragraph 13, BFV)
196,22 Euro
bei bundesweitem Einsatzgebiet
981,08 Euro
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
588,65 Euro
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Nicht-Koordinierung
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV)bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß Paragraph 13, BFV)
98,11 Euro
bei bundesweitem Einsatzgebiet
490,54 Euro
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
294,32 Euro
Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal bewilligt wird, je Netzbetreiber
490,54 Euro
Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr die Hälfte der Gebühr gemäß Ziffer 2,
II. Für den festen Funkdienströmisch zwei. Für den festen Funkdienst
Für die Zuteilung einer Frequenz oder einesFrequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im Falle der Koordinierung
196,22 Euro
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im Falle der Nicht-Koordinierung
98,11 Euro
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Koordinierung
196,22 Euro
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Nicht-Koordinierung
98,11 Euro
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen Funkdienst über Satellitenrömisch drei. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen Funkdienst über Satelliten
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Koordinierung
1 962,17 Euro
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Nicht-Koordinierung
98,11 Euro
IV. Für sonstige Funkdiensterömisch vier. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je Bewilligungsbescheid
Für den beweglichen Flugfunk- und Schiffsfunkdienst
49,05 Euro
Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst
98,11 Euro
V. Entfall der Zuteilungsgebührrömisch fünf. Entfall der Zuteilungsgebühr
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2001)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001,) C. Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG)C. Konzessionsgebühren (Paragraph 17, Absatz eins, TKG)
Für die Erteilung einer Konzession beträgt die Gebühr
bei Konzessionserteilung nach dem in § 15 TKG beschriebenen Verfahrenbei Konzessionserteilung nach dem in Paragraph 15, TKG beschriebenen Verfahren
5087,10 Euro
bei Konzessionserteilung nach dem in § 20 TKG beschriebenen Verfahrenbei Konzessionserteilung nach dem in Paragraph 20, TKG beschriebenen Verfahren
7 267,28 Euro
D. Zulassungsgebühren
Die Gebühr für Zulassungen gemäß §§ 71,72 TKG beträgtDie Gebühr für Zulassungen gemäß Paragraphen 71,,72 TKG beträgt
für die Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit
436,04 Euro
für die Änderung einer Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit
218,02 Euro
für die Zulassung einer Type eines Endgerätes
436,04 Euro
für die Änderung einer Zulassung einer Type eines Endgerätes
218,02 Euro
für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes
36,34 Euro
E. Sonstige Gebühren
Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck Vorführen von typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die Gebühr einmalig
98,11 Euro
Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender in den Frequenzbereichen 230-250 MHz und 470-860 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig
50,87 Euro
Für Bewilligungen zum Vertrieb von typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die Gebühr einmalig
196,22 Euro
Für Bewilligungen zur Einfuhr oder zum Besitz beträgt die Gebühr je Type einer Funkanlage einmalig
19,62 Euro
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost anzuwenden ist,Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 4, TKG beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost anzuwenden ist,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2001)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2001,) Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 68 TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die GebührFür die Prüfung einer Funkanlage gemäß Paragraph 68, TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
pro angefangener halber Stunde Wegzeit
36,34 Euro
zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig
49,05 Euro
Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig
19,62 Euro
Schlagworte
Schiffsfahrzeugfunkstelle, Flugfunkdienst, Schiffsfunkstelle