Rechtstracker.at

Art. 2 TKGV

Fassungen
21.04.2004 bis 18.05.2006 — BGBl. II Nr. 161/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 201.04.201113.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 108/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 356/2024
Art. 205.03.200831.03.2011 § → § BGBl. II Nr. 82/2008
Art. 222.11.200604.03.2008 § → § BGBl. II Nr. 438/2006
Art. 219.05.200621.11.2006 § → § BGBl. II Nr. 190/2006
Art. 221.04.200418.05.2006 § → § BGBl. II Nr. 161/2004
Art. 201.01.200220.04.2004 § → § BGBl. II Nr. 388/2001
Art. 208.09.200131.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 337/2001
Art. 207.03.200107.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 110/2001
Art. 231.01.199806.03.2001 BGBl. II Nr. 29/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

21.04.2004BGBl. II Nr. 161/2004

Außerkrafttretensdatum

18.05.2006danach: BGBl. II Nr. 190/2006

Abkürzung

TKGV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

2. Abschnitt
Gebühren

A. Frequenznutzungsgebühren (Paragraph 51, TKG)

römisch eins. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst

  1. Ziffer eins
    Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Ziffer 2, oder 3 oder nach Z römisch zwei und römisch drei bemessen wird, monatlich:
    1. Litera a
      Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders

 

Duplex,, Semiduplex,, 2-Frequenzbetrieb

 

Simplex

 

 

Euro

 

aa) bis 1 W ……………………………..

3,63

 

2,18

bb) bis 6 W ……………………………..

7,99

 

4,36

cc) bis 25 W …………………………….

10,90

 

5,81

dd) bis 150 W …………………………..

22,53

 

11,63

ee) bis 1 kW …………………………….

 

 

22,53

ff) über 1 kW ……………………………

 

 

44,33

höchstens jedoch je Funksender 131,54 Euro.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
  • Strichaufzählung
    bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu
    10 kHz
  • Strichaufzählung
    über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von bis zu
    25 kHz
  • Strichaufzählung
    über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband von bis zu
    250 kHz
  • Strichaufzählung
    über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband von bis zu
    500 kHz
  • Strichaufzählung
    über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband von bis zu
    750 kHz
  • Strichaufzählung
    über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu
    1 000 kHz
  • Strichaufzählung
    über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu
    10 000 kHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
  1. Litera b
    Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach Litera a, errechneten Gebühr.
  2. Litera c
    Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach Litera a, errechneten Gebühr.
  1. Ziffer 2
    Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
    1. Litera a
      Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Ziffer eins, Litera a, je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
    2. Litera b
      Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Ziffer 2, Litera a,
  2. Ziffer 3
    Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 7,27 Euro

römisch zwei. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme

Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.

  1. Ziffer eins
    Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
    1. Litera a
      für die ersten 12 Kanäle je
      363,36 Euro
    2. Litera b
      für die Kanäle 13 bis 24 je
      290,69 Euro
    3. Litera c
      für die Kanäle ab 25 je
      236,19 Euro
  2. Ziffer 2
    Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr zusätzlich zu den unter Ziffer eins, festgesetzten Gebühren

a)

je

 36,34 Euro

für die ersten 12 Kanäle

b)

je

109,01 Euro

für die Kanäle 13 bis 24

c)

je

163,51 Euro

für die Kanäle ab 25

römisch drei. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (Paragraph 3, Ziffer 12, TKG) beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich

  1. Ziffer eins
    bei einem analogen System
    1. Litera a
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000 versorgte Einwohner)
      14,53 Euro
    2. Litera b
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      72,67 Euro
    3. Litera c
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      43,60 Euro
  2. Ziffer 2
    bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum
    1. Litera a
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000 versorgte Einwohner)
      116,28 Euro
    2. Litera b
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      581,38 Euro
    3. Litera c
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      348,83 Euro
  3. Ziffer 3
    bei einem digitalen System betragen die Gebühren je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte der in Ziffer 2 angeführten.

römisch vier. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von

1.

bis

1 Watt

14,53 Euro

2.

bis

6 Watt

36,34 Euro

3.

bis

30 Watt

50,87 Euro

4.

bis

150 Watt

109,01 Euro

5.

bis

1 000 Watt

327,03 Euro

6.

über

1 000 Watt

654,06 Euro

römisch fünf. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die Gebühr monatlich
10,90 Euro

römisch sechs. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich
36,34 Euro
römisch sieben. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender monatlich
10,90 Euro

römisch acht. Entfall der Frequenznutzungsgebühr

  1. Ziffer eins
    Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs zu entrichten.
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001,)
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2004,)

B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (Paragraph 51, TKG)

römisch eins. Für den beweglichen Funkdienst

  1. Ziffer eins
    Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Koordinierung
    1. Litera a
      bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß Paragraph 13, BFV)
      196,22 Euro
    2. Litera b
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      981,08 Euro
    3. Litera c
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      588,65 Euro
  2. Ziffer 2
    Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Nicht-Koordinierung
    1. Litera a
      bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß Paragraph 13, BFV)
      98,11 Euro
    2. Litera b
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      490,54 Euro
    3. Litera c
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      294,32 Euro
  3. Ziffer 2 a
    Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal bewilligt wird, je Netzbetreiber
    490,54 Euro
  4. Ziffer 3
    Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr die Hälfte der Gebühr gemäß Ziffer 2,

römisch zwei. Für den festen Funkdienst

  1. Ziffer eins
    Für die Zuteilung einer Frequenz oder einesFrequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im Falle der Koordinierung
    196,22 Euro
  2. Ziffer 2
    Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im Falle der Nicht-Koordinierung
    98,11 Euro
  3. Ziffer 3
    Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Koordinierung
    196,22 Euro
  4. Ziffer 4
    Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Nicht-Koordinierung
    98,11 Euro

römisch drei. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen Funkdienst über Satelliten

  1. Ziffer eins
    Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Koordinierung
    1 962,17 Euro
  2. Ziffer 2
    Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Nicht-Koordinierung
    98,11 Euro

römisch vier. Für sonstige Funkdienste

Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je Bewilligungsbescheid

  1. Ziffer eins
    Für den beweglichen Flugfunk- und Schiffsfunkdienst
    49,05 Euro
  2. Ziffer 2
    Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst
    98,11 Euro

römisch fünf. Entfall der Zuteilungsgebühr

  1. Ziffer eins
    Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001,)

C. Konzessionsgebühren (Paragraph 17, Absatz eins, TKG)

Für die Erteilung einer Konzession beträgt die Gebühr

  1. Ziffer eins
    bei Konzessionserteilung nach dem in Paragraph 15, TKG beschriebenen Verfahren
    5087,10 Euro
  2. Ziffer 2
    bei Konzessionserteilung nach dem in Paragraph 20, TKG beschriebenen Verfahren
    7 267,28 Euro

D. Zulassungsgebühren

Die Gebühr für Zulassungen gemäß Paragraphen 71,,72 TKG beträgt

  1. Ziffer eins
    für die Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit
    436,04 Euro
  2. Ziffer 2
    für die Änderung einer Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit
    218,02 Euro
  3. Ziffer 3
    für die Zulassung einer Type eines Endgerätes
    436,04 Euro
  4. Ziffer 4
    für die Änderung einer Zulassung einer Type eines Endgerätes
    218,02 Euro
  5. Ziffer 5
    für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes
    36,34 Euro

E. Sonstige Gebühren

  1. Ziffer eins
    Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck Vorführen von typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die Gebühr einmalig
    98,11 Euro
  2. Ziffer 2
    Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender in den Frequenzbereichen 230-250 MHz und 470-860 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig
    50,87 Euro
  3. Ziffer 3
    Für Bewilligungen zum Vertrieb von typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die Gebühr einmalig
    196,22 Euro
  4. Ziffer 4
    Für Bewilligungen zur Einfuhr oder zum Besitz beträgt die Gebühr je Type einer Funkanlage einmalig
    19,62 Euro
  5. Ziffer 5
    Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 4, TKG beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost anzuwenden ist,
    1. Litera a
      einmalig
      98,11 Euro
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2001,)
  6. Ziffer 6
    Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß Paragraph 68, TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
    1. Litera a
      pro angefangener halber Stunde Wegzeit
      36,34 Euro
    2. Litera b
      zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
  7. Ziffer 7
    Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig
    49,05 Euro
  8. Ziffer 8
    Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig
    19,62 Euro

Schlagworte

Schiffsfahrzeugfunkstelle, Flugfunkdienst, Schiffsfunkstelle

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10012777

Dokumentnummer

NOR40051732