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§ 54 HGG 2001

Fassungen
01.04.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 77/2024
§ 5401.12.201931.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 5401.01.201430.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 5401.01.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 5401.07.200531.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 58/2005
§ 5401.01.200530.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 137/2003
§ 5401.12.200231.12.2004 § → § · 1 Dokument
§ 5401.11.200230.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002 · 2 Dokumente
§ 5401.01.200230.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)
§ 5401.04.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 31/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
  4. Absatz 4,Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  5. Absatz 5,Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden.
  6. Absatz 6,Bei der Berechnung und Zahlbarstellung
    1. Ziffer eins
      der den Zeitsoldaten und den Frauen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt,
    2. Ziffer 2
      des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und
    3. Ziffer 3
      der Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 3, sowie des Kostenersatzes nach Paragraph 41, Absatz 2
    hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, mitzuwirken.
  7. Absatz 7,Die während eines Einsatzes nach Paragraph 2, WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017537