Rechtstracker.at

§ 54 HGG 2001

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. I Nr. 77/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 77/2024
§ 5401.12.201931.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 5401.01.201430.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 5401.01.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 5401.07.200531.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 58/2005
§ 5401.01.200530.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 137/2003
§ 5401.12.200231.12.2004 § → § · 1 Dokument
§ 5401.11.200230.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002 · 2 Dokumente
§ 5401.01.200230.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)
§ 5401.04.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 77/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung.
  3. Absatz 3,Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  4. Absatz 4,Ist eine Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, bar auszuzahlende Beträge spätestens bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  5. Absatz 5,Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto zu überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Auf die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz finden die standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren nach Paragraph 44 a, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, Anwendung.
  7. Absatz 7,Die während eines Einsatzes nach Paragraph 2, WG 2001 sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40262484