Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Die Anmeldung gemäß § 20 Abs. 5 Punzierungsgesetz 2000 ist unter Verwendung des in Anlage I enthaltenen Anmeldungsformulars für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich einmal einzureichen. Punzierungskontrollgebühren, die infolge von Berichtigungen oder Ergänzungen nachzuzahlen oder abzugsfähig sind, sind für jeden berichtigten oder ergänzten Anmeldungszeitraum getrennt in einem Anmeldungsformular zu erfassen. Fallen in einem Anmeldungszeitraum keine Punzierungskontrollgebühren an, so ist eine Leermeldung abzugeben.Paragraph 5, (1) Die Anmeldung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Punzierungsgesetz 2000 ist unter Verwendung des in Anlage römisch eins enthaltenen Anmeldungsformulars für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich einmal einzureichen. Punzierungskontrollgebühren, die infolge von Berichtigungen oder Ergänzungen nachzuzahlen oder abzugsfähig sind, sind für jeden berichtigten oder ergänzten Anmeldungszeitraum getrennt in einem Anmeldungsformular zu erfassen. Fallen in einem Anmeldungszeitraum keine Punzierungskontrollgebühren an, so ist eine Leermeldung abzugeben.
(2)Absatz 2,Die Punzierungskontrollgebühr ist zunächst getrennt nach der in § 3 Z 1 bis Z 6 vorgesehenen Gliederung zu berechnen, sodann ist jeweils die Summe der sich gemäß § 3 Z 1 und Z 4, gemäß § 3 Z 2 und Z 5 und gemäß § 3 Z 3 und Z 6 ergebenden Beträge zu bilden und jeder dieser Beträge auf einen vollen Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden, Beträge über 50 Groschen aufzurunden.Die Punzierungskontrollgebühr ist zunächst getrennt nach der in Paragraph 3, Ziffer eins bis Ziffer 6, vorgesehenen Gliederung zu berechnen, sodann ist jeweils die Summe der sich gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und Ziffer 4,, gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 und Ziffer 5 und gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und Ziffer 6, ergebenden Beträge zu bilden und jeder dieser Beträge auf einen vollen Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden, Beträge über 50 Groschen aufzurunden.
Dokumentnummer
NOR40017550