Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. II Nr. 164/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.05.2004 § → § BGBl. II Nr. 164/2004
§ 501.01.200230.04.2004 § → § BGBl. II Nr. 485/2001
§ 501.04.200131.12.2001 BGBl. II Nr. 135/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Punzierungsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. II Nr. 164/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Punzierungsgesetz 2000 ist unter Verwendung des in Anlage römisch eins enthaltenen Anmeldungsformulars für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich einmal einzureichen. Punzierungskontrollgebühren, die infolge von Berichtigungen oder Ergänzungen nachzuzahlen oder abzugsfähig sind, sind für jeden berichtigten oder ergänzten Anmeldungszeitraum getrennt in einem Anmeldungsformular zu erfassen. Fallen in einem Anmeldungszeitraum keine Punzierungskontrollgebühren an, so ist eine Leermeldung abzugeben.
  2. Absatz 2,Die Punzierungskontrollgebühr ist zunächst getrennt nach der in Paragraph 3, Ziffer eins bis Ziffer 6, vorgesehenen Gliederung zu berechnen, sodann ist jeweils die Summe der sich gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und Ziffer 4,, gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 und Ziffer 5 und gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und Ziffer 6, ergebenden Beträge und sodann eine Summe dieser Beträge zu bilden.
  3. Absatz 3,Die Einreichung von Anbringen gemäß Absatz eins, unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) ist zulässig. Wird ein Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

20001244

Dokumentnummer

NOR40051852