Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. II Nr. 135/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.04.2001 BGBl. II Nr. 135/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Punzierungsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. II Nr. 135/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Gebühr gemäß Paragraphen 2 und 3 ist nach ganzen Gramm zu bemessen. Gewichtsteile bis 0,5 Gramm sind abzurunden, Gewichtsteile von 0,5 Gramm und darüber auf ein volles Gramm aufzurunden. Am Edelmetallgegenstand angebrachte Bestandteile aus unedlen Metallen oder anderen Stoffen, insbesondere Steine, sind bei der Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu bringen.
  2. Absatz 2,Bei mit Auflagen, Verzierungen oder sonstigen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehenen Edelmetallgegenständen ist für die Gebührenermittlung das Edelmetall des Hauptbestandteils des Gegenstandes maßgeblich. An Uhren angebrachte Teile aus Edelmetall sind nicht gesondert zu verrechnen.
  3. Absatz 3,Bei Gegenständen, die aus verschiedenen Edelmetallen bestehen, ist die Gebühr, sofern dies möglich ist, nach dem jeweiligen Edelmetallanteil zu berechnen. Sofern dies nicht möglich ist, sind aus Platin, Gold und Silber oder aus Platin und Gold bestehende Edelmetallgegenstände als Platingegenstände, aus Gold und Silber bestehende Edelmetallgegenstände als Goldgegenstände zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2011

Gesetzesnummer

20001244

Dokumentnummer

NOR40017549