Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)
§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:Paragraph 8, (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:
die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Übertragungen von Referenzmengen für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis Ende Februar anzuzeigen;
ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen;
jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer;
bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will;
bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt;
der Erwerber hat darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er
innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder
Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder
die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt;
soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er neben den Voraussetzungen gemäß Z 6 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er neben den Voraussetzungen gemäß Ziffer 6, gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.
Werden mit der Anzeige keine Angaben gemäß Z 4 bis 7 gemacht, wird die Übertragung der Referenzmenge nicht wirksam. Treten bei den Angaben begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 4 bis 7 auf, so hat der gemäß Z 1 zuständige Abnehmer die Anzeige der AMA zur Entscheidung vorzulegen, ob die Übertragung durchgeführt werden kann. Werden nach der Überprüfung von der AMA die Zweifel bestätigt, wird die Übertragung nicht wirksam.Werden mit der Anzeige keine Angaben gemäß Ziffer 4 bis 7 gemacht, wird die Übertragung der Referenzmenge nicht wirksam. Treten bei den Angaben begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 4 bis 7 auf, so hat der gemäß Ziffer eins, zuständige Abnehmer die Anzeige der AMA zur Entscheidung vorzulegen, ob die Übertragung durchgeführt werden kann. Werden nach der Überprüfung von der AMA die Zweifel bestätigt, wird die Übertragung nicht wirksam.
(2)Absatz 2,Referenzmengen, die gemäß § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß § 7 vorübergehend übertragenen Referenzmenge ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Abs. 1 Z 2 erforderlich.Referenzmengen, die gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 11, vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Absatz eins, übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß Paragraph 7, vorübergehend übertragenen Referenzmenge ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, erforderlich.
(3)Absatz 3,Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständigen Abnehmer folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.
(4)Absatz 4,Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.
(5)Absatz 5,Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
Dokumentnummer
NOR40017575