Rechtstracker.at

§ 8 MGV 1999

Fassungen
01.04.2006 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 240/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.04.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 240/2005 · aufgehoben
§ 801.04.200131.03.2006 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
§ 801.04.199931.03.2001 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. II Nr. 240/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, anzuwenden vergleiche

Paragraph 44, Absatz eins g,).

Text

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

Paragraph 8, (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:

  1. Ziffer eins
    die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Übertragungen von Referenzmengen für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis 31. Dezember anzuzeigen;
  2. Ziffer 2
    ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen;
  3. Ziffer 3
    jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer;
  4. Ziffer 4
    bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will;
  5. Ziffer 5
    bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt;
  6. Ziffer 6
    der Erwerber hat darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er
    1. Litera a
      innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder
    2. Litera b
      Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder
    3. Litera c
      die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt;
  7. Ziffer 7
    soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er neben den Voraussetzungen gemäß Ziffer 6, gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.
Werden mit der Anzeige keine Angaben gemäß Ziffer 4 bis 7 gemacht, wird die Übertragung der Referenzmenge nicht wirksam. Treten bei den Angaben begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 4 bis 7 auf, so hat der gemäß Ziffer eins, zuständige Abnehmer die Anzeige der AMA zur Entscheidung vorzulegen, ob die Übertragung durchgeführt werden kann. Werden nach der Überprüfung von der AMA die Zweifel bestätigt, wird die Übertragung nicht wirksam.
  1. Absatz 2,Referenzmengen, die gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 11, vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Absatz eins, übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß Paragraph 7, vorübergehend übertragenen Referenzmenge ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, erforderlich.
  2. Absatz 3,Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständigen Abnehmer folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.
  3. Absatz 4,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.
  4. Absatz 5,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40066604