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§ 9 MGV 1999

Fassungen
31.03.2001 bis 31.03.2004 — BGBl. II Nr. 139/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.200630.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 901.04.200431.03.2006 § → § BGBl. II Nr. 140/2004
§ 931.03.200131.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
§ 901.04.199930.03.2001 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.03.2001BGBl. II Nr. 139/2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004danach: BGBl. II Nr. 140/2004

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)

Paragraph 9, (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

  1. Ziffer eins
    Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Absatz 3, noch möglich ist.
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2001,)
  3. Ziffer 3
    Die Übertragung hat sich auf die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) oder auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% ist hinsichtlich der Teilmenge, die die 50% übersteigt, unwirksam.
  4. Ziffer 4
    Beim Teilleasing hat der übertragende Betriebsinhaber darzulegen, daß er im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum mindestens 50% seiner Anlieferungs-Referenzmenge oder im laufenden Zwölfmonatszeitraum mindestens 25% seiner im Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat bzw. auf Grund außergewöhnlicher persönlicher oder betrieblicher Umstände eine geringere Anlieferung vorliegt.
  5. Ziffer 5
    Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer Anlieferungs-Referenzmenge.
  1. Absatz 2,Ein Gesamtleasing darf höchstens für einen Zwölfmonatszeitraum erfolgen. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig. Im Zwölfmonatszeitraum 1999 aus 2000, ist ein Gesamtleasing nur dann möglich, wenn im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum kein Gesamtleasing erfolgt ist.
  2. Absatz 3,Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.
  3. Absatz 4,Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40017576