Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.04.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl. Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, anzuwenden vergleiche
§ 44 Abs. 1g).Paragraph 44, Absatz eins g,).
Text
Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)
§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann einen Teil der ihm zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:Paragraph 9, (1) Der Betriebsinhaber kann einen Teil der ihm zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, dass die Verständigung gemäß Abs. 2 noch möglich ist.Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, dass die Verständigung gemäß Absatz 2, noch möglich ist.
Die Übertragung hat sich auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Wird das Teilleasing im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum wiederholt, so hat sich die Übertragung auf einen Teil, der höchstens 30% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt, zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% bzw. 30% ist hinsichtlich der Teilmenge, die den genannten Prozentsatz übersteigt, unwirksam. Wird das Teilleasing in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt, kann ein neuerliches Teilleasing – ausgenommen in Fällen gemäß § 11 – frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt werden.Die Übertragung hat sich auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Wird das Teilleasing im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum wiederholt, so hat sich die Übertragung auf einen Teil, der höchstens 30% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt, zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% bzw. 30% ist hinsichtlich der Teilmenge, die den genannten Prozentsatz übersteigt, unwirksam. Wird das Teilleasing in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt, kann ein neuerliches Teilleasing – ausgenommen in Fällen gemäß Paragraph 11, – frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt werden.
Die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) ist - mit Ausnahme von § 11 - unzulässig.Die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) ist - mit Ausnahme von Paragraph 11, - unzulässig.
Der übertragende Betriebsinhaber hat darzulegen, dass er im laufenden Zwölfmonatszeitraum zumindest einen Teil seiner zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat.
Jede Übertragungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg umfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer Anlieferungs-Referenzmenge.
(2)Absatz 2,Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.
(3)Absatz 3,Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40066605