Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.05.2001 bis 09.10.2013 — BGBl. II Nr. 146/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute10.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 297/2013
§ 601.05.200109.10.2013 BGBl. II Nr. 146/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrradverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2001BGBl. II Nr. 146/2001

Außerkrafttretensdatum

09.10.2013danach: BGBl. II Nr. 297/2013

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Kindersitze

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
    1. Ziffer eins
      mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
    2. Ziffer 2
      mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,
    3. Ziffer 3
      mit Fixierriemen für die Füße und
    4. Ziffer 4
      mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
  3. Absatz 3,Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis
    1. Ziffer eins
      in deutscher Sprache laut Anhang römisch zwei oder
    2. Ziffer 2
      in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang römisch zwei dargestellt werden müssen,
    in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40017681