Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrradverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Kindersitze
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,
mit Fixierriemen für die Füße und
mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
(3)Absatz 3,Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis
in deutscher Sprache laut Anhang II oderin deutscher Sprache laut Anhang römisch zwei oder
in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang II dargestellt werden müssen,in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang römisch zwei dargestellt werden müssen,
in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013
Dokumentnummer
NOR40017681