Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrradverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Kindersitze
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,
mit einer Vorrichtung, die sicherstellt, dass die Beine nicht in die Speichen gelangen können und
mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
(2a)Absatz 2 a,Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.Abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.
(3)Absatz 3,Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis
in deutscher Sprache laut Anhang II oderin deutscher Sprache laut Anhang römisch zwei oder
in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang II dargestellt werden müssen,in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang römisch zwei dargestellt werden müssen,
in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Dokumentnummer
NOR40156883