Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die §§ 3, 4a, 5, 6, 9, 10a, 11a, 13, 14, 15, 15a, 16, 19, 20, 22, 22a, 22b, 22c, 24, 25, 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die Paragraphen 3, 4 a, 5, 6, 9, 10 a, 11 a, 13, 14, 15, 15 a, 16, 19, 20, 22, 22 a, 22 b, 22 c, 24, 25, 25 a und 25 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3)Absatz 3,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe gelten als nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe ausgestellt, daß bei Reisepässen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht zulässig ist.Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe gelten als nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe ausgestellt, daß bei Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht zulässig ist.
(4)Absatz 4,Die Anlagen 2 und 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben für die bis zum 31. Dezember 1995 ausgestellten Dienstpässe und Diplomatenpässe in Geltung. Die Anlagen 4 und 5 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben bis zu einer Neuregelung durch Verordnung in Geltung.Die Anlagen 2 und 3 des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, bleiben für die bis zum 31. Dezember 1995 ausgestellten Dienstpässe und Diplomatenpässe in Geltung. Die Anlagen 4 und 5 des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, bleiben bis zu einer Neuregelung durch Verordnung in Geltung.
(5)Absatz 5,Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter. (6)Absatz 6,Die §§ 3 Abs. 3, 11a, 15a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 7, 22a, 22b Abs. 1 und 2 und 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die §§ 3 Abs. 4 und 19 Abs. 2 in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; § 22b Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 3, 11 a, 15 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 16, Absatz 2 und 3, 18 Absatz eins, 19, Absatz 6 und 7, 22 a, 22 b Absatz eins und 2 und 22 c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die Paragraphen 3, Absatz 4 und 19 Absatz 2, in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; Paragraph 22 b, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
NOR40017742