Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die §§ 3, 4a, 5, 6, 9, 10a, 11a, 13, 14, 15, 15a, 16, 19, 20, 22, 22a, 22b, 22c, 24, 25, 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die Paragraphen 3, 4 a, 5, 6, 9, 10 a, 11 a, 13, 14, 15, 15 a, 16, 19, 20, 22, 22 a, 22 b, 22 c, 24, 25, 25 a und 25 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. (1a)Absatz eins a,§ 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3)Absatz 3,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe gelten als nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe ausgestellt, daß bei Reisepässen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht zulässig ist.Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe gelten als nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe ausgestellt, daß bei Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht zulässig ist.
(4)Absatz 4,Die Anlagen 2 und 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben für die bis zum 31. Dezember 1995 ausgestellten Dienstpässe und Diplomatenpässe in Geltung. Die Anlagen 4 und 5 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben bis zu einer Neuregelung durch Verordnung in Geltung.Die Anlagen 2 und 3 des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, bleiben für die bis zum 31. Dezember 1995 ausgestellten Dienstpässe und Diplomatenpässe in Geltung. Die Anlagen 4 und 5 des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, bleiben bis zu einer Neuregelung durch Verordnung in Geltung.
(5)Absatz 5,Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter. (6)Absatz 6,Die §§ 3 Abs. 3, 11a, 15a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 7, 22a, 22b Abs. 1 und 2 und 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die §§ 3 Abs. 4 und 19 Abs. 2 in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; § 22b Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 3, 11 a, 15 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 16, Absatz 2 und 3, 18 Absatz eins, 19, Absatz 6 und 7, 22 a, 22 b Absatz eins und 2 und 22 c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die Paragraphen 3, Absatz 4 und 19 Absatz 2, in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; Paragraph 22 b, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft. (7)Absatz 7,Die §§ 16 Abs. 1 Z 1, 19 Abs. 5, 20 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. Reisepässe, Personalausweise und Sammelreisepässe, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 von einer Bundespolizeidirektion ausgestellt wurden, behalten auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.Die Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer eins, 19, Absatz 5, 20, Absatz 5 und 22 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. Reisepässe, Personalausweise und Sammelreisepässe, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, von einer Bundespolizeidirektion ausgestellt wurden, behalten auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit. (8)Absatz 8,§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2005 tritt mit 26. Oktober 2005 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2005, tritt mit 26. Oktober 2005 in Kraft. (9)Absatz 9,Die §§ 3, 3 Abs. 2, 2a und 5 bis 10, 4, 4a, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 3, 4 und 5, 9 Abs. 3 und 5, 10, 10a, 10a Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 5, 16 Abs. 1 und 2, 4, 5 und 6, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6, 22 Abs. 2, 22a, 22b, 22c und 25c treten mit dem gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. 44/2006, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden; die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.Die Paragraphen 3, 3, Absatz 2, 2 a und 5 bis 10, 4, 4 a, 5 Absatz eins, 6, Absatz eins, 7, 8, Absatz 3, 4 und 5, 9 Absatz 3 und 5, 10, 10 a, 10 a Absatz 2, 11, Absatz eins, 12, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins und 3, 15 Absatz 5, 16, Absatz eins und 2, 4, 5 und 6, 17 Absatz 2, 18, Absatz eins, 19, Absatz 6, 22, Absatz 2, 22 a, 22 b, 22 c und 25 c treten mit dem gemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden; die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. (10)Absatz 10,Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. 44/2006, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden. (11)Absatz 11,Die §§ 3 Abs. 2, 5 und 5a, 4a Abs. 1 Z 3 und 4, 8 Abs. 1, 9 Abs. 5 Z 1, 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 3, 16 Abs. 1, 2, 3 und 5, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 und 5, 22a Abs. 1, 3 und 5a, 22b Abs. 1, 22d samt Überschrift und 26 treten mit dem gemäß § 3 Abs. 8 festzulegenden Zeitpunkt in Kraft, gleichzeitig treten § 11 Abs. 3 und § 19 Abs. 7 und 8 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2009 darf ein Testbetrieb durchgeführt werden; die allein für den Testbetrieb verwendeten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Die Paragraphen 3, Absatz 2, 5 und 5 a, 4 a Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 8 Absatz eins, 9, Absatz 5, Ziffer eins, 14, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und 3, 16 Absatz eins, 2, 3 und 5, 17 Absatz eins, 19, Absatz 3 und 5, 22 a Absatz eins, 3 und 5 a, 22 b Absatz eins, 22 d, samt Überschrift und 26 treten mit dem gemäß Paragraph 3, Absatz 8, festzulegenden Zeitpunkt in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 7 und 8 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009, darf ein Testbetrieb durchgeführt werden; die allein für den Testbetrieb verwendeten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. (12)Absatz 12,§ 8 Abs. 5, die Überschrift des § 9 und § 17 Abs. 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2009 treten mit 15. Juni 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 1 bis 4 außer Kraft.Paragraph 8, Absatz 5,, die Überschrift des Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 2, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009, treten mit 15. Juni 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz eins bis 4 außer Kraft. (13)Absatz 13,In § 15a entfallen mit Ablauf des 14. Juni 2012 in Abs. 1 die Z 2 und in Abs. 2 Z 2 der erste Halbsatz; zu diesem Zeitpunkt bestehende Miteintragungen werden ungültig.In Paragraph 15 a, entfallen mit Ablauf des 14. Juni 2012 in Absatz eins, die Ziffer 2 und in Absatz 2, Ziffer 2, der erste Halbsatz; zu diesem Zeitpunkt bestehende Miteintragungen werden ungültig.
Anmerkung
Zu Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 44/2006: Der gemäß § 3 Abs. 8
festgelegte Zeitpunkt ist der 16. Juni 2006
(vgl. BGBl. II Nr. 223/2006).
Zu Abs. 11 idF BGBl. II Nr. 6/2009: Der gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte
Zeitpunkt ist der 30. März 2009
(vgl. BGBl. II Nr. 79/2009).
Schlagworte
BGBl. Nr. 839/1992, In-Kraft-Treten
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
NOR40105908