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Fassungen
ab 01.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13a01.09.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 142/2004 · aufgehoben
§ 13a01.01.200431.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 13a01.06.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 13a01.10.200031.05.2001 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 13a01.01.199830.09.2000 BGBl. I Nr. 138/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. I Nr. 34/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000an diesem Tag: BGBl. I Nr. 87/2001

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 13 a, (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. Ziffer eins
    wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. Ziffer 2
    kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  2. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 80, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  3. Absatz 4,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Landeslehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40017744