Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.01.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15a heute01.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 134/2004
§ 15a01.01.200330.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 15a01.10.200031.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 15a01.01.200030.09.2000 § → § BGBl. I Nr. 138/1997
§ 15a01.06.199631.12.1999 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 15a01.05.199631.05.1996 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 15a01.09.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 15a01.05.199531.08.1995 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 15a01.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 132/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 34/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000an diesem Tag: BGBl. I Nr. 86/2001

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Paragraph 15 a, (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

  1. Absatz 2,Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
  2. Absatz 3,Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Absatz 2, ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens

60.

  1. Absatz 4,Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Absatz 2, heranzuziehen.
  2. Absatz 5,Abweichend von Absatz 4, ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Absatz 2, heranzuziehen.
  3. Absatz 6,Läßt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuß nicht ermitteln, so gelten 125% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

Anmerkung

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Witwenversorgungsgenuß, Witwenversorgungsgenuss

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40017758