Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 167/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,
Text
8. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulassung der Käufer
§ 17. (1) Als Erstkäufer für die in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.Paragraph 17, (1) Als Erstkäufer für die in Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.
(2)Absatz 2,Der Käufer der Rapssorten "Bienvenu" oder "Jet neuf" hat entsprechend Art. 4 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.Der Käufer der Rapssorten "Bienvenu" oder "Jet neuf" hat entsprechend Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.Die AMA kann die Zulassung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
(4)Absatz 4,Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 von der Teilnahme an den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 auszuschließen, wenn diese nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, von der Teilnahme an den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, auszuschließen, wenn diese nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.
Dokumentnummer
NOR40017854