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§ 17 KPF-V 2000

Fassungen
12.03.2004 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1712.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1725.04.200111.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 167/2001
§ 1729.12.199924.04.2001 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

12.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 23, Absatz 5,).

Text

9. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Zulassung der Käufer

Paragraph 17, (1) Als Erstkäufer für die in Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.

  1. Absatz 2,Der Käufer der Rapssorten "Bienvenu" oder "Jet neuf" hat entsprechend Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.
  2. Absatz 3,Die AMA kann die Zulassung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
  3. Absatz 4,Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, von der Teilnahme an den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, auszuschließen, wenn diese nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40050872