Rechtstracker.at

§ 5b AMPFG

Fassungen
18.04.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 33/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5b01.01.200531.08.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2009
§ 5b01.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 5b18.04.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 33/2001
§ 5b01.10.200017.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 101/2000
§ 5b01.01.200030.09.2000 § → § BGBl. I Nr. 179/1999
§ 5b01.10.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 148/1998
§ 5b01.07.199630.09.1998 § → § BGBl. Nr. 411/1996
§ 5b01.04.199630.06.1996 BGBl. Nr. 153/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

18.04.2001BGBl. I Nr. 33/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.
  2. Absatz 2,Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
      1. Litera a
        gekündigt hat oder
      2. Litera b
        ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
      3. Litera c
        aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
      4. Litera d
        im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
      5. Litera e
        im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder
      6. Litera f
        im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Artikel römisch zehn, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      die Entlassung gerechtfertigt ist oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
    4. Ziffer 4
      ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) vorliegt oder
    5. Ziffer 5
      der Betrieb stillgelegt wird oder
    6. Ziffer 6
      ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht.
  3. Absatz 3,Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
    1. Ziffer eins
      Beitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.
    2. Ziffer 2
      Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Grundbetrag 0,2 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich jeweils für je drei weitere vollendete Lebensmonate um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.
    3. Ziffer 3
      Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.
    4. Ziffer 4
      Bei Verletzung der gemäß Paragraph 45, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/ 1969, einzuhaltenden Verpflichtung zur schriftlichen Anzeige des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der nach den Ziffer eins bis 3 errechnete Betrag um 30 vH.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Schlagworte

Invaliditätspension

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40017951