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§ 5b AMPFG

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5b01.01.200531.08.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2009
§ 5b01.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 5b18.04.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 33/2001
§ 5b01.10.200017.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 101/2000
§ 5b01.01.200030.09.2000 § → § BGBl. I Nr. 179/1999
§ 5b01.10.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 148/1998
§ 5b01.07.199630.09.1998 § → § BGBl. Nr. 411/1996
§ 5b01.04.199630.06.1996 BGBl. Nr. 153/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer

Paragraph 5 b, (1) Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.

  1. Absatz 2,Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
      1. Litera a
        gekündigt hat oder
      2. Litera b
        ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
      3. Litera c
        aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
      4. Litera d
        im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
      5. Litera e
        zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses das frühestmögliche Pensionsanfallsalter erreicht hat oder
      6. Litera f
        im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Artikel römisch zehn, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      die Entlassung gerechtfertigt ist oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
    4. Ziffer 4
      ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) vorliegt oder
    5. Ziffer 5
      der Betrieb stillgelegt wird oder
    6. Ziffer 6
      ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht.
  2. Absatz 3,Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
    1. Ziffer eins
      Beitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.
    2. Ziffer 2
      Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Beitrag 20 vH der Beitragsgrundlage und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis zum Höchstausmaß von 260 vH. Ab Vollendung des 56. Lebensjahres vermindert sich der Grundbetrag von 260 vH mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis auf ein Mindestausmaß von 80 vH.
    3. Ziffer 3
      Der so errechnete Beitrag erhöht sich bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als zehn Jahren für jedes weitere vollendete Jahr um jeweils 2 vH, jedoch um nicht mehr als 30 vH.

Schlagworte

Invaliditätspension

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40044000