Rechtstracker.at

§ 2 PBStV

Fassungen
01.01.2002 bis 31.03.2010 — BGBl. II Nr. 165/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.04.2010 § → § BGBl. II Nr. 83/2010
§ 201.01.200231.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 165/2001
§ 213.03.199831.12.2001 BGBl. II Nr. 78/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 165/2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2010danach: BGBl. II Nr. 83/2010

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Kostenersatz gemäß Paragraph 56, Absatz 4, KFG 1967 beträgt:

  Für die Prüfung

  1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges

     oder Anhängers ......................................   37 Euro,

  2. a) eines Taxis,

     b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

     c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

        3 500 kg,

     d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

        3 500 kg,

     e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

        3 500 kg,

     f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

        3 500 kg oder

     g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

        von mehr als 40 km/h .............................   41 Euro,

  3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

        jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

     b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

        jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

     c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

        jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

     d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

        jedoch nicht mehr als 18 000 kg ..................   65 Euro,

  4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

        jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

     b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

        jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

     c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

        jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

     d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

        jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

     e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ......................   73 Euro,

  5. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

     b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

     c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

     d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg ..   87 Euro,

  6. eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) .........   73 Euro,

  7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

        Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder

     b) eines Kraftrades .................................   15 Euro,

  8. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

        Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

     b) eines Sonderanhängers oder

     c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

        von nicht mehr als 40 km/h .......................   20 Euro,

  9. eines Invalidenkraftfahrzeuges ......................    3 Euro.

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der

angeführte Betrag jeweils um 15 Euro, wenn das Fahrzeug eine

Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  (2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung

der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den

Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

  1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch

     oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht

     werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und

     sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist ...............    7 Euro,

  2. der Wirksamkeit der Teile und

     Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für

     seinen Betrieb und die Verkehrs- oder

     Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

     a) Krafträdern .....................................       7 f,

     b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

        Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg .......   22 Euro,

     c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

        Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg .............    15 Euro

        pro Achse,

        höchstens jedoch ................................    73 Euro

        pro Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40017956