Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die PrüfungDer Kostenersatz gemäß Paragraph 56, Absatz 4, KFG 1967 beträgt für die Prüfung
eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängerseines nicht unter Ziffer 2, bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers
60 Euro,
eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,eines Mietwagens, sofern er nicht unter Ziffer 5, fällt,
eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
65 Euro,
eines
Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg
95 Euro,
eines
Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
Gelenkkraftfahrzeuges
105 Euro,
eines
Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg
121 Euro,
eines Omnibusses
105 Euro,
eines
Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
eines Sonderanhängers oder
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
40 Euro,
eines Invalidenkraftfahrzeuges
3 Euro.
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.Bei den in Ziffer 3,, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
(2)Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die PrüfungDer Kostenersatz gemäß Paragraph 58, Absatz 4, KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist
10 Euro,
des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
nicht mehr als 3 500 kg
40 Euro,
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
mehr als 3 500 kg
25 Euro pro Achse,
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.
Schlagworte
Verkehrssicherheit
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR40116764