Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Revision
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibenden unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dassDer Landeshauptmann hat die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ermächtigten Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibenden unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass
die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
Begutachtungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.
(2)Absatz 2,Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40017972