Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Revision
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dassDer Landeshauptmann hat die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 sowie Paragraph 24 und Paragraph 24 a, KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 sowie Paragraph 24 und Paragraph 24 a, KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass
die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
Begutachtungen und Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.
(2)Absatz 2,Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Dokumentnummer
NOR40100085