Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Preisbildung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.Die Preise für die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,) (4)Absatz 4,Abs. 1 gilt bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“.Absatz eins, gilt bezüglich der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß Paragraph eins a, im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018111