Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Preisbildung
§ 7. (1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.Paragraph 7, (1) Die Preise für die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind - sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist - vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
(3)Absatz 3,Erachtet das für die Auftragserteilung zuständige Bundesorgan die von der Gesellschaft für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 verlangten Preise als nicht angemessen und kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung mit der Gesellschaft, so ist die Preisangemessenheit durch einen Sachverständigen zu überprüfen, der vom Bundesorgan und der Gesellschaft einvernehmlich zu bestellen ist. Kommt es innerhalb eines Monats ab dem ersten Bestellungsvorschlag zu keinem Einvernehmen, erfolgt auf Antrag die Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für diese Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung des Sachverständigen ist verbindlich, solange im Zivilrechtsweg keine andere Feststellung getroffen worden ist.Erachtet das für die Auftragserteilung zuständige Bundesorgan die von der Gesellschaft für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 verlangten Preise als nicht angemessen und kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung mit der Gesellschaft, so ist die Preisangemessenheit durch einen Sachverständigen zu überprüfen, der vom Bundesorgan und der Gesellschaft einvernehmlich zu bestellen ist. Kommt es innerhalb eines Monats ab dem ersten Bestellungsvorschlag zu keinem Einvernehmen, erfolgt auf Antrag die Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für diese Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung des Sachverständigen ist verbindlich, solange im Zivilrechtsweg keine andere Feststellung getroffen worden ist.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 und 3 gelten bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH''.Die Absatz eins und 3 gelten bezüglich der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß Paragraph eins a, im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH''.
Dokumentnummer
NOR12092080
Alte Dokumentnummer
N5199959697L