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Fassungen
ab 01.01.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 7701.01.199731.12.2009 BGBl. Nr. 764/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 5/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004ersetzt durch BGBl. Nr. 764/1996

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c steht nach dem Tode eines Versicherten den im Absatz eins, genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40018610

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P77/NOR40018610