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§ 212 BAO

Fassungen
01.01.2002 bis 25.06.2002 — BGBl. I Nr. 59/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 212 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 21201.01.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
§ 21231.12.200431.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 21221.08.200330.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 21201.01.200320.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2002
§ 21226.06.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2002
§ 21201.01.200225.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 59/2001
§ 21230.12.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 21201.12.199329.12.2000 § → § BGBl. Nr. 818/1993
§ 21230.07.198830.11.1993 § → § BGBl. Nr. 412/1988
§ 21218.07.198729.07.1988 § → § BGBl. Nr. 312/1987
§ 21201.01.198617.07.1987 BGBl. Nr. 557/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 212

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 59/2001

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, Litera a und Absatz 3

ab 1. 1. 2002

Paragraph 323, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Text

Paragraph 212,

  1. Absatz eins,Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (Paragraph 229,) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (Paragraph 213,), erstrecken.
  2. Absatz 2,Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
    1. Litera a
      solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (Paragraph 230, Absatz 3,) oder
    2. Litera b
      soweit infolge einer gemäß Absatz eins, erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
    Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (Paragraph 229,) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (Paragraph 294,), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Absatz 4, - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
  4. Absatz 4,Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Paragraph 276,) sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Ratenbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40018894