Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung einer Bioethikkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Hat der Bundeskanzler zur Sitzung eingeladen, so obliegt ihm im Falle der Teilnahme an der Sitzung die Vorsitzführung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Zur Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Kommission hat bei der Beschlussfassung einen größtmöglichen Konsens anzustreben. Sie fällt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Kommission kann beschließen, dass über ihre Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR40019014