Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.06.2001 bis 30.09.2013 — BGBl. II Nr. 226/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 335/2012
§ 730.06.200130.09.2013 BGBl. II Nr. 226/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsetzung einer Bioethikkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.06.2001BGBl. II Nr. 226/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013danach: BGBl. II Nr. 335/2012

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Leitung und Ablauf der Sitzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Hat der Bundeskanzler zur Sitzung eingeladen, so obliegt ihm im Falle der Teilnahme an der Sitzung die Vorsitzführung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Zur Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Kommission hat bei der Beschlussfassung einen größtmöglichen Konsens anzustreben. Sie fällt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Kommission kann beschließen, dass über ihre Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

20001379

Dokumentnummer

NOR40019014