Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einsetzung einer Bioethikkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 335/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung von der Kommission zu beschließen.
(2)Absatz 2,Die Kommission kann beschließen, dass über ihre Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen oder Unterlagenteile Vertraulichkeit zu bewahren ist.
(3)Absatz 3,Über die Ergebnisse der Beratungen der Kommission ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.
(4)Absatz 4,Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission tagt im Plenum. Zur Vorbereitung von Gegenständen kann die Kommission Arbeitsgruppen einsetzen.
(5)Absatz 5,Zur Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Kommission hat bei der Beschlussfassung einen größtmöglichen Konsens anzustreben. Sie fällt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzenden-Stimme.
(6)Absatz 6,Ein Mitglied der Kommission kann ein anderes Mitglied schriftlich durch Mitteilung an die Geschäftsstelle mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Jedes Mitglied kann nur eine solche Vertretung übernehmen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden. Sind sowohl Vorsitzende als auch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter verhindert, führt auf die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(7)Absatz 7,Die Kommission erstattet einen jährlichen Tätigkeitsbericht an den Bundeskanzler.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR40142766