Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.2002 bis 31.08.2026 — BGBl. I Nr. 75/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 117/2025
§ 2401.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 31/2026
§ 2401.09.202631.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 117/2025
§ 2401.01.200231.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 75/2001
§ 2401.11.196231.12.2001 BGBl. Nr. 244/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 75/2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026danach: BGBl. I Nr. 117/2025

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 24, Strafbestimmungen.

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

  1. Litera a
    eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnet; oder nach Entzug oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule diese weiterführt;
  2. Litera b
    für eine Privatschule eine Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig ähnlich ist; oder für eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht den Anschein erweckt, als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze; oder ohne Bewilligung eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung oder eine mit dieser verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnung führt;
  3. Litera c
    Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt;
  4. Litera d
    einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt;
  5. Litera e
    den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweise verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterläßt;
  6. Litera f
    ein privates Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanständeten Mängel weiterführt,
begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40019346

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P24/NOR40019346