Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.09.2026 bis 31.12.2026 — BGBl. I Nr. 117/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 117/2025
§ 2401.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 31/2026
§ 2401.09.202631.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 117/2025
§ 2401.01.200231.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 75/2001
§ 2401.11.196231.12.2001 BGBl. Nr. 244/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. I Nr. 117/2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026danach: BGBl. I Nr. 31/2026

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 24, Strafbestimmungen.

  1. Absatz eins,Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
    1. Litera a
      eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnet; oder nach Entzug oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule diese weiterführt;
    2. Litera b
      für eine Privatschule eine Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig ähnlich ist; oder für eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht den Anschein erweckt, als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze; oder ohne Bewilligung eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung oder eine mit dieser verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnung führt;
    3. Litera c
      Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt;
    4. Litera d
      einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt;
    5. Litera e
      den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweise verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterläßt;
    6. Litera f
      ein privates Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanständeten Mängel weiterführt,
    begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Erziehungsberechtigter
    1. Ziffer eins
      die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes nicht erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes anberaumten Gespräch
      1. Litera a
        erneut an einem Schultag oder
      2. Litera b
        erneut nach dem Verstoß gemäß Litera a, an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
      das Verbot nicht befolgt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung, die durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist.

Schlagworte

aufeinander-

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40273748

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P24/NOR40273748