Rechtstracker.at

§ 8b

Fassungen
01.09.2001 bis 31.08.2006 — BGBl. I Nr. 79/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8b heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 8b10.07.201431.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 8b15.02.201209.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 8b01.09.200614.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 8b01.09.200131.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 79/2001
§ 8b31.12.199631.08.2001 § → § BGBl. Nr. 769/1996
§ 8b01.09.199430.12.1996 BGBl. Nr. 647/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 79/2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. I Nr. 91/2005

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung

Paragraph 8 b, (1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die gemäß Paragraph 15, festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.

  1. Absatz 2,Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40019453