Rechtstracker.at

§ 8b

Fassungen
10.07.2014 bis 31.08.2018 — BGBl. I Nr. 48/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8b heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 8b10.07.201431.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 8b15.02.201209.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 8b01.09.200614.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 8b01.09.200131.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 79/2001
§ 8b31.12.199631.08.2001 § → § BGBl. Nr. 769/1996
§ 8b01.09.199430.12.1996 BGBl. Nr. 647/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

10.07.2014BGBl. I Nr. 48/2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hiedurch die gemäß Paragraph 15, festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung und Frauen, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40162962