Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49iParagraph 49 i
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Rechte
§ 49i. (1) Der Professor führtParagraph 49 i, (1) Der Professor führt
im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung "Vertragsprofessor",
im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung "Universitätsprofessor".
(2)Absatz 2,Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
(3)Absatz 3,Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Dokumentnummer
NOR40019846