Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49iParagraph 49 i
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Rechte
§ 49i.Paragraph 49 i,
(1)Absatz eins,Der Professor führt
im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,
im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
(3)Absatz 3,Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40047704