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§ 49r VBG

Fassungen
30.09.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 87/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49r heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 49r01.07.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 100/2002
§ 49r01.01.200230.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 49r30.09.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 r

Inkrafttretensdatum

30.09.2001BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abfertigung

Paragraph 49 r, (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten abweichend von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebührenden Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach Paragraph 49 d, freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.

  1. Absatz 2,Keine Abfertigung gebührt, wenn der Assistent gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
  2. Absatz 3,Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in Paragraph 35, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens vier Jahre gedauert hat.
  3. Absatz 4,Wird ein ehemaliger Assistent, der eine Abfertigung gemäß Absatz eins, erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
    2. Ziffer 2
      40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,
    3. Ziffer 3
      30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,
    4. Ziffer 4
      20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40019856