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§ 49r VBG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49r heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 49r01.07.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 100/2002
§ 49r01.01.200230.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 49r30.09.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 r

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abfertigung

Paragraph 49 r,

  1. Absatz eins,Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten abweichend von Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebührenden Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach Paragraph 49 d, freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
  2. Absatz 2,Keine Abfertigung gebührt, wenn der Assistent gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen wird.
  3. Absatz 3,Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in Paragraph 84, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens vier Jahre gedauert hat.
  4. Absatz 4,Wird ein ehemaliger Assistent, der eine Abfertigung gemäß Absatz eins, erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
    2. Ziffer 2
      40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,
    3. Ziffer 3
      30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,
    4. Ziffer 4
      20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten
    zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40047715