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§ 4 GKV

Fassungen
01.10.2001 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 253/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute20.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 429/2011
§ 401.10.200719.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 243/2007
§ 401.10.200130.09.2007 BGBl. II Nr. 253/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. II Nr. 253/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007danach: BGBl. II Nr. 243/2007

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins und 2 ASchG (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).
    2. Ziffer 2
      Wenn der Grenzwert als „Jahresmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum ein Jahr.
    3. Ziffer 3
      Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum
      1. Litera a
        ein Zeitraum von 15 Minuten oder
      2. Litera b
        wenn in Anhang römisch eins (Spalte 7) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.
  2. Absatz 2,Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden.
  3. Absatz 3,Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang römisch eins (Spalte 7) festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die in Anhang römisch eins für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.
    2. Ziffer 2
      Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.
    3. Ziffer 3
      Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.
  4. Absatz 4,Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.

Schlagworte

Messzeit

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40020030