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§ 4 GKV

Fassungen
01.10.2007 bis 19.12.2011 — BGBl. II Nr. 243/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute20.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 429/2011
§ 401.10.200719.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 243/2007
§ 401.10.200130.09.2007 BGBl. II Nr. 253/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 243/2007

Außerkrafttretensdatum

19.12.2011danach: BGBl. II Nr. 429/2011

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins und 2 ASchG (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).
    2. Ziffer 2
      Wenn der Grenzwert als „Jahresmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum ein Jahr.
    3. Ziffer 3
      Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum
      1. Litera a
        ein Zeitraum von 15 Minuten oder
      2. Litera b
        wenn in Anhang römisch eins (Spalte 10) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.
  2. Absatz 2,Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden.
  3. Absatz 3,Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang römisch eins (Spalte 10) festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die in Anhang römisch eins für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.
    2. Ziffer 2
      Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.
    3. Ziffer 3
      Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.
  4. Absatz 4,Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.

Schlagworte

Messzeit

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40090996