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§ 5 GKV

Fassungen
01.10.2001 bis 31.03.2004 — BGBl. II Nr. 253/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 186/2015
§ 501.10.200730.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 243/2007
§ 501.04.200430.09.2007 § → § BGBl. II Nr. 119/2004
§ 501.10.200131.03.2004 BGBl. II Nr. 253/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. II Nr. 253/2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004danach: BGBl. II Nr. 119/2004

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
  2. Absatz 2,Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Jahresmittelwert:
    1. Ziffer eins
      15 mg/m³ einatembare Fraktion,
    2. Ziffer 2
      6 mg/m³ alveolengängige Fraktion.
  3. Absatz 3,Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
    1. Ziffer eins
      30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 15 mg/m³ überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 15 mg/m³ liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 6 mg/m³ überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 6 mg/m³ liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40020031