Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2)Absatz 2,Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Jahresmittelwert:
15 mg/m³ einatembare Fraktion,
6 mg/m³ alveolengängige Fraktion.
(3)Absatz 3,Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 15 mg/m³ überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 15 mg/m³ liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 15 mg/m³ überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 15 mg/m³ liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 6 mg/m³ überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 6 mg/m³ liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 6 mg/m³ überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 6 mg/m³ liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40020031