Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2)Absatz 2,Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:
15 mg/m³ einatembare Fraktion,
6 mg/m³ alveolengängige Fraktion.
(3)Absatz 3,Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40050741