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§ 12 UMG

Fassungen
08.08.2001 bis 02.08.2004 — BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 1203.08.200418.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2004
§ 1208.08.200102.08.2004 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

08.08.2001BGBl. I Nr. 96/2001

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004danach: BGBl. I Nr. 99/2004

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Umweltgutachter aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Anzeige von Umweltgutachtern, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, hat insbesondere Name, Adresse, Nationalität, Zulassungsumfang, eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation zu beinhalten. Der Anzeige sind Angaben zur zu begutachtenden Organisation, insbesondere zum Ort und Zeit der Prüfung, Anschrift und Ansprechpartner sowie das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation anzuschließen. Die Anzeige hat spätestens vier Wochen vor jedem Begutachtungstermin zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen Notifizierung und Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form eines Fachkundegesprächs über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren.
  3. Absatz 3,Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Einbringung der Anzeige nach Absatz eins, oder nach der jeweils letzten Kontrolle zu überprüfen, ob der Umweltgutachter weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügt. Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs römisch fünf der EMAS-V römisch zwei zu beziehen. Die Paragraphen 10, Absatz 2 bis 4 und 11 gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-V römisch zwei.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020452